Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Geschäfts- und Lieferbedingungen) Firma TH. Zink GmbH Fenster und Türen Hagener Straße 15 29303 Bergen

§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widerspricht die Verkäuferin hiermit.1.2 Sowie im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehena) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes mit der Verkäuferin in der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln,b) juristische Personen des öffentlichen Rechts undc) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.1.3 Soweit im Folgenden von „Verbrauchern“ gesprochen wird, sind darunter natürliche Personen zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen noch einer selbstständigen Tätigkeit abschließen.

§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen
2.1 Wenn die Verkäuferin ein Angebot aufgrund von Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben fertigt, werden diese Unterlagen nur dann Bestandteil des Angebotes, wenn die Verkäuferin im Angebot auf sie Bezug nimmt.2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behält sich die Verkäuferin das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, di zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt.

3.2 Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ab Werk ausschließlich Verpackung.

3.3 Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.4 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit
4.1 Vereinbarungen über Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung nicht vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten) hat die Verkäuferin trotz verbindlich vereinbarter Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, von dem Vertrag bzw. des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. In diesem Fall kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4.4 Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin,Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gilt folgendes:Gerät die Verkäuferin in Verzug, so ist die Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Einsatz nicht vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grober fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.

§ 5 Recht des Käufers wegen Mängeln
A. Regelungen für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern

5.1 Wegen der besonderen Eigenschaften der Ware der Verkäuferin, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen muss der Käufer unverzüglich, in dem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzeigen. Eventuelle weitergehende Obliegenheiten des Käufers, sofern sie sich aus den §§ 377, 378 HGB ergeben bleiben unberührt.

5.2 Durch den Herstellungsprozess bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen sowie im Draht – und Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Zumutbare Abweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung, sofern die genaue Einhaltung von Maßen und Formen nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Keine Mängel sind beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern – unauffällige optische Erscheinungen- farbige Spiegelungen (Interferenzen) bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“)- Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern- Aufhängepunkte bei vorgespannten Biegenarben bei gewölbten Gläsern.

5.3 Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, so ist die Verkäuferin zu Nacherfüllung berechtigt. sie muss alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen tragen, sofern sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderem Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

5.4 Ist die Verkäuferin zur Nacherfüllung (das heißt entweder Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Käufer berechtigt nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand eingetreten sind. Sie haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5.6 Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Lieferung des Produkts.B. Regelungen für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

5.7 Wegen der besonderen Eigenschaften der Ware der Verkäuferin, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen muss der Käufer unverzüglich, in dem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzeigen. Eventuelle weitergehende Obliegenheiten des Käufers, sofern sie sich aus den §§ 377, 378 HGB ergeben bleiben unberührt.

5.8 Durch den Herstellungsprozess bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen sowie im Draht – und Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Zumutbare Abweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung, sofern die genaue Einhaltung von Maßen und Formen nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Keine Mängel sind beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern- unauffällige optische Erscheinungen- farbige Spiegelungen (Interferenzen) bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“)- Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern- Aufhängepunkte bei vorgespannten Biegenarben bei gewölbten Gläsern.

5.9 Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Ist die Verkäuferin zur Nacherfüllung – also zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung – nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt sie fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt 2 Jahre ab Lieferung der Ware.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
A. Regelungen für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern

6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, gewehrt der Käufer der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten, die er auf Verlangen seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

6.2 Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einhaltlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin Eigentum zusteht wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

6.3 Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehenden Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäufern ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen mit dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin kann diese Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, verpflichtet sich der Käufer, auf das Vorbehaltseigentum der Verkäuferin hinzuweisen und sie unverzüglich zu benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

6.5 Bei Vertragswidrigen Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.B. Regelungen für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern6.6 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen die Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

6.7 Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.6.8 Bei Vertragswidrigen Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 7 Gerichtsstand
7.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.A. Für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern gilt ergänzendSoweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bergen im Landkreis Celle ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.

§ 8 Salvatorische Klausel
8.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.